Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen zemib – Zentrum für Migration und Behinderung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8047 Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 2 – Zweck
1 Der Verein bezweckt der intersektionalen Diskriminierung von Menschen mit Migrationsgeschichte und Behinderung entgegenzuwirken, indem er die gesellschaftliche Teilhabe, Gleichberechtigung und Chancengleichheit der Betroffenen fördert. Der Verein fungiert als Schnittstelle zwischen Migration und Behinderung und leistet einen Beitrag zur Inklusion und dem Empowerment der Betroffenen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei in der Entwicklung und Förderung von Angeboten für Eltern von Kindern mit Behinderung und Migrationsgeschichte. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Die drei Hauptsäulen des Vereins sind:
2 Weiterbildung / Sensibilisierung des Fachpersonals
3 Vernetzung von Fachpersonen aus der Behindertenhilfe und Migration
Der Verein kann weitere mit seinem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben.
Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
a. Mitgliederbeiträge
b. Private und öffentliche Subventionen
c. Spenden und Zuwendungen aller Art
d. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Schnittstelle von Migration und Behinderung hat. Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens CHF 50.- pro Jahr.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Austritt und Ausschluss
Der Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Artikel 5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Weitere Organe können nach Bedarf dazukommen.
Artikel 6 – Die Mitgliederversammlung
Zuständigkeiten
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
Einberufung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Bis vier Wochen vor dem Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich Anträge oder Wahlvorschläge einreichen. Der Vorstand hat das Geschäft auf die ordentliche Traktandenliste zu setzen.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste sowie allfälliger Entscheidungsgrundlagen.
Anträge
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Stimmrecht und Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Artikel 7 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Artikel 9 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 10 – Die Revisionsstelle
Der Vorstand wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Revisionsstelle. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.). Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisionsstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vorstandssitzung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Artikel 11 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 12 – Auflösung und Liquidation
Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmen der Auflösung/Fusion zustimmen.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss des Vorstandes zuzuführen.
Artikel 13 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25.06.2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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